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   VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282   

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VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282 (https://dejure.org/1998,14367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.1998 - 11 B. 95.2282 (https://dejure.org/1998,14367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 1998 - 11 B. 95.2282 (https://dejure.org/1998,14367)
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    Straßenverkehrsrecht: Zweifel an der Eignung zur Führung von Fahrzeugen durch Entziehung einer Eignungsuntersuchung

 
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  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Die Befunderhebung über rechtswidrig entnommene Haare und Urinproben sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seien im übrigen am Maßstab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (NJW 1993, 2365 ) als Grundrechtsverletzungen zu beurteilen, wonach das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand schütze.

    Auch äußert sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24.6.1993 (NJW 1993, 2365 ) dahin, daß die damals noch im Gutachten Krankheit und Kraftverkehr" enthaltenen Ausführungen zur Möglichkeit eines unvorhersehbaren Echorausches nach regelmäßigem Cannabiskonsum zumindest überprüfungsbedürftig seien; schließlich wird auch in der Neuauflage 1996 dieses Gutachtens die in der Vorauflage für Haschisch noch angenommene Möglichkeit eines Flashback schon bei einmaliger Zufuhr nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen nicht mehr erwähnt.

    Auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 (a.a.O.), kann für den vorliegenden Fall nichts anderes entnommen werden.

    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die insoweit vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1993 (a.a.O.) geäußerten Bedenken eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin erblickt, daß Kraftfahrern bei Alkoholkonsum in der Regel erst dann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgegeben wird, wenn sie zumindest einmal mit erheblicher Alkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß für den Beklagten im vorliegenden Fall nicht lediglich einmaliger Cannabiskonsum oder der bloße Besitz einer geringen Menge Marihuana Anlaß zu Fahreignungszweifeln gegeben hat, sondern der durch die Befundberichte vom 30. Mai 1994 und den Besitz von Amphitamin erwiesene polyvalente Drogenkonsum des Klägers, dessen verkehrsbezogene Gefährlichkeit aus den dargestellten Gründen wesentlich höher einzuschätzen ist als der ausschließliche Konsum von Cannabis.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 52.88

    Erstattung von MPU-Kosten - Verdacht auf regelmäßigen Cannabis-Konsum

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Entzieht sich der betroffene Kraftfahrer trotz berechtigter Eignungszweifel der verlangten Eignungsuntersuchung, so darf die Verwaltungsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Kraftfahreignung schließen (vgl. BVerwG NZV 1990, 165; 1995, 370 ).

    Zwar ist eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung ein gewichtiger Eingriff in die Persönlichkeit des Kraftfahrers, der überdies für ihn mit erheblichen Kosten verbunden ist; in Anbetracht der Gefahren für das hohe Gut der Verkehrssicherheit, die von einem wegen Drogenkonsums ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen, steht aber eine Untersuchung, die einem derartigen Verdacht der Ungeeignetheit nachgehen soll, grundsätzlich nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Zweck (vgl. BVerwG vom 15.12.1989 - 7 C 52.88 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96

    Straßenverkehrsrecht - Drogenscreening bei Fahreignungszweifeln infolge

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Eine solche Anordnung, die selbst kein Verwaltungsakt ist, sondern ihn erst vorbereitet und im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens überprüft werden kann (vgl. BVerwG vom 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 m.w.N.) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. Beschluß v. 23.8.1996 - 11 B 48/96 - NJW 1997, 269 m.w.N.).

    Da Maßnahmen nach 15b StVZO der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Interesse der Allgemeinheit und des Einzelnen dienen, wäre ein derartiges Verständnis auch mit der Zielsetzung dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren; dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 23.8.1996 - a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß aus einer bisherigen unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht auf die Unzulässigkeit einer der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dienenden Aufklärungsmaßnahme geschlossen werden kann.

  • VGH Bayern, 10.12.1997 - 11 CS 97.3062
    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Denn ebenso wie regelmäßiger Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter diesem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung ausschließt (vgl. BVerfG vom 3.5.1996 - 1 BvR 398/96) ist er nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof s (vgl. BayVGH vom 12.5.1997 NZV 1997, 413; vom 10.12.1997 Az. 11 CS 97.3062) für sich allein auch noch nicht geeignet, einen Eignungsmangel als so naheliegend erscheinen zu lassen, daß schon deshalb Aufklärungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO gerechtfertigt sind.
  • VGH Bayern, 12.05.1997 - 11 B 96.2359
    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Denn ebenso wie regelmäßiger Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter diesem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung ausschließt (vgl. BVerfG vom 3.5.1996 - 1 BvR 398/96) ist er nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof s (vgl. BayVGH vom 12.5.1997 NZV 1997, 413; vom 10.12.1997 Az. 11 CS 97.3062) für sich allein auch noch nicht geeignet, einen Eignungsmangel als so naheliegend erscheinen zu lassen, daß schon deshalb Aufklärungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO gerechtfertigt sind.
  • BVerwG, 17.05.1994 - 11 B 157.93

    Anordnung, ein Gutachten beizubringen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Eine solche Anordnung, die selbst kein Verwaltungsakt ist, sondern ihn erst vorbereitet und im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens überprüft werden kann (vgl. BVerwG vom 17.5.1994 - 11 B 157.93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23 m.w.N.) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären (vgl. Beschluß v. 23.8.1996 - 11 B 48/96 - NJW 1997, 269 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Im übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für die unterschiedliche Behandlung des Konsums von Alkohol einerseits und Drogen wie Cannabis und erst recht Amphetamin andererseits gewichtige sachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von ihrer Auswirkung im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind (vgl. dazu BVerfG vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 NJW 1994, 1577 ; VGH Baden-Württemberg vom 9.8.1994 - 10 S 1430/94 - DVBl 1995, 362).
  • BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85

    Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Insbesondere ist es im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß für den Beklagten aufgrund der Feststellungen in den toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Mai 1994 über das Drogenkonsumverhalten des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 1995 als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG vom 31.7.1985 - 7 B 123.85, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 73 m.w.N.) hinreichender Anlaß zu berechtigten und aufklärungsbedürftigen Zweifeln an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestand.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Im übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für die unterschiedliche Behandlung des Konsums von Alkohol einerseits und Drogen wie Cannabis und erst recht Amphetamin andererseits gewichtige sachliche Gründe, die in der unterschiedlichen Wirkungsweise, dem unterschiedlichen Wissen von ihrer Auswirkung im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind (vgl. dazu BVerfG vom 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 NJW 1994, 1577 ; VGH Baden-Württemberg vom 9.8.1994 - 10 S 1430/94 - DVBl 1995, 362).
  • BVerfG, 03.05.1996 - 1 BvR 398/96

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsums

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282
    Denn ebenso wie regelmäßiger Cannabiskonsum nicht schon ohne weiteres unter diesem Gesichtspunkt die Kraftfahreignung ausschließt (vgl. BVerfG vom 3.5.1996 - 1 BvR 398/96) ist er nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof s (vgl. BayVGH vom 12.5.1997 NZV 1997, 413; vom 10.12.1997 Az. 11 CS 97.3062) für sich allein auch noch nicht geeignet, einen Eignungsmangel als so naheliegend erscheinen zu lassen, daß schon deshalb Aufklärungsmaßnahmen nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 StVZO gerechtfertigt sind.
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